GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 746 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 746 bildet die Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Leistung ab. Angewendet wird die Leistung, wenn mittels elektrischem Strom Gewebe gezielt verödet oder verschorft wird, sei es durch Elektrolyse oder durch Kauterisation, und dies als eigenständiger Behandlungsschritt erfolgt und nicht lediglich als unselbständiger Teil einer anderen, umfassenderen Leistung. Die ausdrückliche Bezeichnung als selbständige Leistung grenzt die Nummer von Fällen ab, in denen eine elektrische Verödung oder Verschorfung im Rahmen eines anderen, bereits eigenständig berechneten Eingriffs miterbracht wird. Typischer Anwendungsfall ist die gezielte Behandlung kleinerer Haut- oder Gewebeveränderungen durch elektrischen Strom, wenn kein weitergehender operativer Eingriff vorliegt. Von mechanischen Verfahren wie dem Auskratzen mit dem scharfen Löffel nach Nummer 745 unterscheidet sich diese Leistung durch das elektrische statt mechanische Wirkprinzip.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 746 steht für „Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 746 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 746 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.