GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Auskratzen von Wundgranulationen oder Entfernung von jeweils bis zu drei Warzen mit dem scharfen Löffel
Die GOÄ-Ziffer 745 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Auskratzen von Wundgranulationen oder Entfernung von jeweils bis zu drei Warzen mit dem scharfen Löffel“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 745 erfasst zwei alternative Leistungsinhalte: das Auskratzen von Wundgranulationen oder die Entfernung von jeweils bis zu drei Warzen mit dem scharfen Löffel. Angewendet wird die Leistung entweder, wenn überschießendes Granulationsgewebe einer Wunde mit dem scharfen Löffel entfernt wird, um die Wundheilung zu fördern, oder wenn bis zu drei Warzen mittels Kürettage mit demselben Instrument abgetragen werden. Die Begrenzung auf jeweils bis zu drei Warzen ergibt sich unmittelbar aus der Legende und markiert die Obergrenze für die einmalige Berechnung dieser Variante. Die Leistung ist ein mechanisch-chirurgisches Verfahren mit dem scharfen Löffel und grenzt sich damit von elektrischen oder thermischen Abtragungsverfahren wie der Elektrolyse oder Kauterisation nach Nummer 746 ab, die ein anderes Wirkprinzip nutzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 745 steht für „Auskratzen von Wundgranulationen oder Entfernung von jeweils bis zu drei Warzen mit dem scharfen Löffel“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 745 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 745 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.