GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Stanzen der Haut, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 744 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stanzen der Haut, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 744 bildet das Stanzen der Haut ab und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn mittels einer Stanztechnik gezielt Hautgewebe aus einem umschriebenen Bereich entnommen oder bearbeitet wird. Die Formulierung der Legende beschränkt sich auf den technischen Vorgang des Stanzens selbst, ohne weitere inhaltliche Zweckbestimmung zu benennen, sodass die Leistung als eigenständiger mechanischer Bearbeitungsschritt an der Haut zu verstehen ist. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, wodurch mehrere Stanzvorgänge innerhalb einer Behandlungssitzung mit der einmaligen Berechnung abgegolten sind; erst eine gesonderte weitere Sitzung rechtfertigt einen erneuten Ansatz. Von anderen mechanischen Hautbehandlungen wie dem Schleifen, Schmirgeln oder Fräsen nach Nummer 743 unterscheidet sich das Stanzen durch die punktuelle, stanzende statt flächig abtragende Vorgehensweise.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 744 steht für „Stanzen der Haut, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 744 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 744 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.