GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 743 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen und 10,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 743 erfasst das Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn krankhaft veränderte Areale der Haut oder der Nägel mechanisch durch Schleif-, Schmirgel- oder Fräsverfahren abgetragen werden, um beispielsweise verdicktes oder verändertes Gewebe zu reduzieren. Das Verfahren ist mechanisch-abtragend und unterscheidet sich damit von thermischen oder kälteinduzierten Methoden wie der Kryotherapie nach Nummer 740 oder der Verschorfung nach Nummer 741. Die Berechnung je Sitzung bedeutet, dass unabhängig von der Zahl der in einer Sitzung behandelten Haut- oder Nagelbezirke nur ein einmaliger Ansatz erfolgt; sind mehrere Behandlungstermine notwendig, kann die Leistung je Sitzung erneut angesetzt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 743 steht für „Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 743 ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 743 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.