GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 741 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 741 erfasst die Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn Hautveränderungen durch gezielte Hitzeeinwirkung, sei es in Form heißer Luft oder heißer Dämpfe, behandelt werden, um eine Verschorfung und damit Abheilung des betroffenen Areals herbeizuführen. Das Verfahren stellt eine thermische Behandlungsmethode dar, die sich von der Kryotherapie nach Nummer 740 durch das entgegengesetzte Wirkprinzip unterscheidet, jedoch ein vergleichbares Ziel verfolgt, nämlich die Entfernung oder Rückbildung pathologischer Hautareale. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, sodass die Anzahl der behandelten Stellen innerhalb einer Sitzung die einmalige Berechnung nicht vervielfacht; erst eine erneute Behandlungssitzung rechtfertigt einen weiteren Ansatz der Nummer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 741 steht für „Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 741 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 741 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.