GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Kryotherapie der Haut, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 740 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kryotherapie der Haut, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 71 Punkten bewertet; das entspricht 4,14 € beim einfachen und 9,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 740 bildet die Kryotherapie der Haut ab und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn Hautveränderungen durch gezielte Kälteanwendung, etwa mittels Vereisung, behandelt werden, um krankhaftes Gewebe zu zerstören oder zurückzubilden. Typischer Einsatzbereich sind gutartige Hautveränderungen, die durch Kälteeinwirkung entfernt werden können, ohne dass ein operativer Schnitt erforderlich ist. Die Leistung wird je Sitzung berechnet, sodass unabhängig von der Anzahl der in einer Sitzung behandelten Hautareale nur ein einmaliger Ansatz erfolgt; bei mehreren erforderlichen Behandlungsterminen kann die Nummer entsprechend wiederholt angesetzt werden. Sie grenzt sich von thermischen Verfahren wie der Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen nach Nummer 741 durch das entgegengesetzte physikalische Wirkprinzip der Kälte statt der Wärme ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 740 steht für „Kryotherapie der Haut, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 740 ist mit 71 Punkten bewertet; das entspricht 4,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 740 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.