GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen
Die GOÄ-Ziffer 703 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 703 bildet die Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen ab. Angewendet wird die Leistung als akute Notfallmaßnahme, wenn Krampfadern in der Speiseröhre oder im Magenfundus bluten und mittels einer speziellen Ballonsonde, die im entsprechenden Bereich geblockt wird, eine mechanische Kompression und damit Blutstillung erreicht werden soll. Die Sonde übt durch aufblasbare Ballons gezielten Druck auf die blutenden Gefäße aus und dient der kurzfristigen Blutungskontrolle, insbesondere wenn andere Maßnahmen nicht sofort verfügbar sind oder nicht ausreichen. Typischer Einsatzbereich ist die akute obere gastrointestinale Blutung bei bekannter oder vermuteter Varizenblutung, häufig im Rahmen einer portalen Hypertension. Die Leistung bildet ausschließlich die Anwendung der Tamponade ab und ist von endoskopischen Blutstillungsverfahren wie der Licht- oder Laserkoagulation nach Nummer 706 als eigenständige, mechanische Methode zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 703 steht für „Ballonsondentamponade bei blutenden Ösophagus- und/oder Fundusvarizen“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 703 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 703 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.