GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 701 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1050 Punkten bewertet; das entspricht 61,20 € beim einfachen und 140,76 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 701 erfasst die Laparoskopie mit Anlegung eines Pneumoperitoneums, bei der zusätzlich zur reinen Spiegelung ein intraabdominaler Eingriff vorgenommen wird, gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen der laparoskopischen Untersuchung über die bloße Betrachtung und Probenentnahme hinaus eine gezielte operative Maßnahme im Bauchraum durchgeführt wird. Die Leistung setzt sich damit von Nummer 700 ab, die die rein diagnostische Laparoskopie oder Nephroskopie ohne weitergehenden Eingriff abbildet: Erst das Hinzutreten einer intraabdominalen Intervention rechtfertigt den Ansatz nach 701. In der Praxis kommt dies zum Tragen, wenn beispielsweise während der Bauchspiegelung eine krankhafte Struktur behandelt oder entfernt wird und nicht nur eine visuelle Beurteilung mit Probenentnahme erfolgt, sodass der operative Charakter der Sitzung im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 61,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 140,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 214,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 701 steht für „Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 701 ist mit 1050 Punkten bewertet; das entspricht 61,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 140,76 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 701 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.