GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 699 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 699 erfasst die Infrarotkoagulation im Enddarmbereich und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird das Verfahren, wenn mittels Infrarotlicht gezielt Wärme in das Gewebe des Enddarms eingebracht wird, um beispielsweise Gefäßpolster oder oberflächliche Veränderungen zu veröden beziehungsweise zu verkleinern. Die Technik ist ein schonendes, energiebasiertes Koagulationsverfahren, das sich von der Kryotherapie nach Nummer 698 durch das Wirkprinzip der Wärme statt der Kälte unterscheidet und von der Licht- oder Laserkoagulation nach Nummer 706 dadurch, dass Letztere ausdrücklich zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen eingesetzt wird. Da die Abrechnung je Sitzung erfolgt, ist unabhängig von der Anzahl der in einer Sitzung behandelten Stellen nur eine einmalige Berechnung vorgesehen; werden mehrere Sitzungen im Behandlungsverlauf benötigt, kann die Leistung entsprechend wiederholt angesetzt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 699 steht für „Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 699 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 699 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.