GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich
Die GOÄ-Ziffer 698 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 698 bildet den kryochirurgischen Eingriff im Enddarmbereich ab, also die gezielte Vereisung von Gewebe im Bereich des Rektums oder Analkanals mittels Kälteanwendung. Angewendet wird die Leistung, wenn krankhafte Gewebeveränderungen im Enddarmbereich durch kontrollierte Kälteeinwirkung zerstört werden sollen, etwa bei bestimmten gutartigen Schleimhaut- oder Hautveränderungen in dieser Region. Die Kryochirurgie stellt dabei eine eigenständige Behandlungstechnik dar, die sich von thermischen Verfahren wie der Infrarotkoagulation nach Nummer 699 oder der Licht- beziehungsweise Laserkoagulation nach Nummer 706 durch das zugrunde liegende physikalische Wirkprinzip der Kälte statt der Wärme unterscheidet. Der Eingriff wird in der Regel ambulant und ohne größere Vorbereitung durchgeführt und richtet sich nach der jeweils zu behandelnden Läsion im Enddarmbereich, wobei die Anzahl der Behandlungsherde für die einmalige Berechnung der Sitzung unerheblich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 698 steht für „Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 698 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 698 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.