GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Saugbiopsie des Dünndarms – gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 697 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Saugbiopsie des Dünndarms – gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 697 erfasst die Saugbiopsie des Dünndarms, gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion. Angewendet wird sie, wenn mittels einer speziellen Saugbiopsiekapsel Gewebeproben aus der Dünndarmschleimhaut gewonnen werden, etwa zur histologischen Abklärung von Resorptionsstörungen oder entzündlichen Schleimhautveränderungen. Die Technik unterscheidet sich von der endoskopischen Zangenbiopsie dadurch, dass die Probe über ein Saugverfahren mit einer eigenen Kapsel entnommen wird, wobei zur Lagekontrolle der Kapsel gegebenenfalls eine Röntgenkontrolle erforderlich sein kann. Die Leistung deckt sowohl den eigentlichen Biopsievorgang als auch die gegebenenfalls notwendige begleitende Probeexzision oder Probepunktion ab, sodass diese Teilschritte nicht gesondert berechnet werden. Typischer Einsatzbereich ist die Diagnostik von Dünndarmerkrankungen, bei denen eine gezielte Gewebeprobe aus tieferen Dünndarmabschnitten benötigt wird, die endoskopisch schwerer zugänglich sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 697 steht für „Saugbiopsie des Dünndarms – gegebenenfalls einschließlich Röntgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 697 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 697 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.