GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu Nummer 690
Die GOÄ-Ziffer 696 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu Nummer 690“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 696 beschreibt inhaltlich ebenfalls die Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder eine Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge, gegebenenfalls einschließlich Probeexzision, und wird im Rahmen eines anderen endoskopischen Zugangswegs als Nummer 695 berechnet. In der Praxis bedeutet dies, dass die eigentliche Abtragungstechnik identisch ist, die Zuordnung zu 695 oder 696 sich jedoch danach richtet, im Rahmen welcher endoskopischen Basisuntersuchung des Kapitels F der Eingriff stattfindet. Angewendet wird die Nummer, wenn während einer Endoskopie ein oder mehrere Polypen mit der Elektroschlinge entfernt oder eine Schlingenbiopsie durchgeführt wird, um pathologisches Gewebe zu sichern. Wie bei 695 ist die reine endoskopische Darstellung ohne tatsächliche Abtragung nicht ausreichend für die Berechnung dieser Nummer, da sie den zusätzlichen interventionellen Schritt gegenüber der Spiegelung allein abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 696 steht für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu Nummer 690“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 696 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 696 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.