GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689
Die GOÄ-Ziffer 695 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 695 bildet die Entfernung eines oder mehrerer Polypen beziehungsweise eine Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge ab, gegebenenfalls einschließlich begleitender Probeexzision. Angewendet wird die Leistung im Rahmen einer endoskopischen Untersuchung, wenn auffällige Schleimhautveränderungen wie Polypen mit einer elektrisch aktivierten Drahtschlinge abgetragen oder zur histologischen Sicherung mittels Schlingenbiopsie entnommen werden. Die Abtragung erfolgt in gleicher Sitzung wie die zugrunde liegende Endoskopie und stellt gegenüber der reinen Spiegelung eine zusätzliche therapeutisch-diagnostische Maßnahme dar. Klinisch relevant ist dies vor allem bei der Polypenentfernung im Rahmen von Vorsorge- oder Kontrolluntersuchungen des Verdauungstrakts, bei der neben der bloßen Betrachtung auch pathologisches Gewebe entfernt und der histologischen Untersuchung zugeführt wird. Die Berechnung setzt voraus, dass tatsächlich eine Abtragung oder Schlingenbiopsie und nicht lediglich eine Betrachtung stattgefunden hat.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 695 steht für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 695 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 695 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.