GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 695: Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie…

Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689

Die GOÄ-Ziffer 695 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 695 bildet die Entfernung eines oder mehrerer Polypen beziehungsweise eine Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge ab, gegebenenfalls einschließlich begleitender Probeexzision. Angewendet wird die Leistung im Rahmen einer endoskopischen Untersuchung, wenn auffällige Schleimhautveränderungen wie Polypen mit einer elektrisch aktivierten Drahtschlinge abgetragen oder zur histologischen Sicherung mittels Schlingenbiopsie entnommen werden. Die Abtragung erfolgt in gleicher Sitzung wie die zugrunde liegende Endoskopie und stellt gegenüber der reinen Spiegelung eine zusätzliche therapeutisch-diagnostische Maßnahme dar. Klinisch relevant ist dies vor allem bei der Polypenentfernung im Rahmen von Vorsorge- oder Kontrolluntersuchungen des Verdauungstrakts, bei der neben der bloßen Betrachtung auch pathologisches Gewebe entfernt und der histologischen Untersuchung zugeführt wird. Die Berechnung setzt voraus, dass tatsächlich eine Abtragung oder Schlingenbiopsie und nicht lediglich eine Betrachtung stattgefunden hat.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach53,62 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach81,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 695

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 695?

Die GOÄ-Ziffer 695 steht für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 695?

Die GOÄ-Ziffer 695 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 695 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 695?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 695 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.