GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Rektoskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 690 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rektoskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Rektoskopie nach Nummer 690 bezeichnet die endoskopische Untersuchung des Enddarms, gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion. Sie wird angewendet zur Abklärung von Blutungen, Schmerzen, Verdacht auf Hämorrhoiden, Polypen oder Tumoren im Rektumbereich und stellt die räumlich am stärksten begrenzte endoskopische Untersuchung des unteren Gastrointestinaltrakts innerhalb dieser Ziffernreihe dar. Im Unterschied zur Sigmoidoskopie nach Nummer 689, die zusätzlich das Sigma mit einem flexiblen Instrument einbezieht, beschränkt sich Nummer 690 auf den Enddarm selbst. Sie bildet damit die Basisleistung der unteren Darmendoskopie ab und wird eigenständig berechnet, wenn keine weiterführende Sigmoidoskopie oder Koloskopie durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 690 steht für „Rektoskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 690 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 690 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.