GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Plazierung einer Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang – zusätzlich zu einer Leistung nach Nummer 685, 686 oder 692
Die GOÄ-Ziffer 692a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plazierung einer Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang – zusätzlich zu einer Leistung nach Nummer 685, 686 oder 692“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 692a erfasst die Plazierung einer Drainage im Gallen- oder Pankreasgang und ist ausdrücklich als Zusatzleistung zu einer bereits erbrachten Leistung nach den Nummern 685, 686 oder 692 ausgestaltet, kann also nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit einer dieser Basisleistungen abgerechnet werden. Praktisch kommt sie zum Einsatz, wenn im Rahmen einer Duodenoskopie mit Papillensondierung (692) oder einer vergleichbaren Untersuchung nach 685/686 zusätzlich eine Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang eingebracht wird, etwa um einen Galle- oder Sekretabfluss bei Abflussstörung sicherzustellen. Die Nummer bildet damit den therapeutischen Zusatzschritt ab, der über die reine diagnostische Sondierung und Kontrastmitteleinbringung hinausgeht. Sie ist von den Basisleistungen klar abzugrenzen: Ohne eine der genannten Basisnummern ist 692a nicht eigenständig berechnungsfähig, sondern setzt deren Erbringung in derselben Sitzung voraus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 692a steht für „Plazierung einer Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang – zusätzlich zu einer Leistung nach Nummer 685, 686 oder 692“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 692a ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 692a keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.