GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 691 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 691 vergütet die Ösophago-, Gastro- oder Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen, gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion. Sie wird angewendet als therapeutisches Verfahren bei Patienten mit Ösophagusvarizen, etwa im Rahmen einer portalen Hypertension bei Leberzirrhose, um durch Injektion eines Sklerosierungsmittels in oder um die Varizen deren Blutungsrisiko zu senken oder eine akute Varizenblutung zu behandeln. Im Unterschied zu den rein diagnostischen Endoskopie-Ziffern wie Nummer 680 beinhaltet diese Leistung ausdrücklich den zusätzlichen therapeutischen Schritt der Sklerosierung im Anschluss an die endoskopische Darstellung der Speiseröhre, des Magens oder des Bulbus duodeni und stellt damit eine kombinierte diagnostisch-therapeutische Maßnahme dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 691 steht für „Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 691 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 691 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.