GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes – auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit
Die GOÄ-Ziffer 671 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes – auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die fraktionierte Ausheberung des Magensaftes nach Nummer 671 dient der Gewinnung und Untersuchung des Mageninhalts über eine liegende Sonde in mehreren zeitlich getrennten Portionen, gegebenenfalls im Anschluss an ein Probefrühstück oder eine Probemahlzeit. Sie wird eingesetzt, um die Magensäuresekretion basal und stimuliert zu beurteilen, etwa im Rahmen der Abklärung von Ulkuserkrankungen, chronischer Gastritis oder Verdacht auf Störungen der Säureproduktion. Durch die fraktionierte, also portionsweise Gewinnung über einen längeren Zeitraum lässt sich der Sekretionsverlauf nach einem definierten Reiz darstellen und mit dem basalen Sekretionsniveau vergleichen. Die Leistung umfasst sowohl die eigentliche Aushebung als auch deren Durchführung als mehrzeitige Untersuchung und grenzt sich damit von einer einmaligen Magensaftentnahme ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 671 steht für „Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes – auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 671 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 671 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.