GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung
Die GOÄ-Ziffer 670 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 670 vergütet das Einführen einer Magenverweilsonde, die entweder der enteralen Ernährung oder der Druckentlastung des Magens dient. Angewendet wird die Leistung bei Patienten, die nicht oral ernährt werden können und über eine nasogastrale Sonde mit Nahrung versorgt werden müssen, ebenso wie bei Zuständen mit Ileus, Magenatonie oder postoperativem Passagehindernis, bei denen der Magen über die liegende Sonde entlastet und abgesaugt werden muss. Die Ziffer erfasst das eigentliche Legen der Sonde einschließlich der dafür nötigen Lagekontrolle, nicht die anschließende Ernährung oder Absaugung selbst. Sie kommt sowohl im stationären als auch im ambulanten Setting zur Anwendung, etwa bei akuten gastrointestinalen Passagestörungen oder bei längerfristiger Sondenernährung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 670 steht für „Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 670 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 670 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.