GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)
Die GOÄ-Ziffer 669 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 212 Punkten bewertet; das entspricht 12,36 € beim einfachen und 28,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie) nach Nummer 669 nutzt Ultraschallwellen zur Darstellung intrakranieller Strukturen, insbesondere zur Beurteilung der Mittellinienstrukturen des Gehirns. Angewendet wird sie vor allem bei Säuglingen mit noch offener Fontanelle, über die eine transkranielle Beschallung möglich ist, zur Erkennung struktureller Auffälligkeiten wie Blutungen, Fehlbildungen oder Ventrikelerweiterungen, sowie in bestimmten Fällen zur orientierenden Verlagerungsdiagnostik der Mittellinie bei Verdacht auf raumfordernde intrakranielle Prozesse. Die Methode ist nicht-invasiv und strahlungsfrei und eignet sich daher besonders für die pädiatrische Diagnostik sowie als schnelle Verlaufskontrolle. Sie unterscheidet sich von bildgebenden Schnittbildverfahren dadurch, dass sie mittels Sonographie und nicht mittels Röntgen- oder Schnittbildtechnik durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,36 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 28,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 43,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 669 steht für „Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 669 ist mit 212 Punkten bewertet; das entspricht 12,36 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 28,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 669 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.