GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur mit Kohlensäurebestimmung
Die GOÄ-Ziffer 666 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur mit Kohlensäurebestimmung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 666 beschreibt dieselbe Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur wie Nummer 665, jedoch mit zusätzlicher Bestimmung der Kohlensäure. Sie kommt zur Anwendung, wenn neben dem reinen Sauerstoffverbrauch auch der respiratorische Quotient ermittelt werden soll, was eine differenziertere Beurteilung des Stoffwechselzustands erlaubt, etwa im Rahmen der endokrinologischen oder ernährungsmedizinischen Diagnostik. Die zusätzliche Kohlensäuremessung liefert Informationen über das Verhältnis der verstoffwechselten Substrate und ermöglicht damit eine genauere Einordnung von Stoffwechselstörungen als die einfache Sauerstoffverbrauchsmessung. Die Ziffer grenzt sich von Nummer 665 ausschließlich durch diesen erweiterten Leistungsumfang ab und wird anstelle, nicht zusätzlich zu jener Ziffer berechnet, wenn beide Messgrößen erhoben werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 666 steht für „Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur mit Kohlensäurebestimmung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 666 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 666 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.