GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Vektorkardiographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 657 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vektorkardiographische Untersuchung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 253 Punkten bewertet; das entspricht 14,75 € beim einfachen und 33,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die vektorkardiographische Untersuchung nach Nummer 657 stellt die elektrische Herzaktivität nicht als lineare Kurve, sondern als räumliches Vektorbild dar, das Richtung und Größe der Summationsvektoren während Depolarisation und Repolarisation abbildet. Sie wird eingesetzt, wenn eine detailliertere Aussage über die Lage der Herzachse, über Hypertrophiezeichen der Kammern oder über subtile Erregungsausbreitungsstörungen benötigt wird, die im konventionellen Zwölf-Kanal-EKG nicht eindeutig erkennbar sind. In der Praxis findet die Methode vor allem als ergänzende Zusatzdiagnostik bei speziellen kardiologischen Fragestellungen Anwendung, etwa bei Verdacht auf Kammerhypertrophie oder zur präziseren Beurteilung von Erregungsrückbildungsstörungen. Sie tritt eigenständig neben die Standard-EKG-Ziffern und wird nach eigenem Leistungsinhalt separat abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 657 steht für „Vektorkardiographische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 657 ist mit 253 Punkten bewertet; das entspricht 14,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 657 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.