GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest
Die GOÄ-Ziffer 661 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 530 Punkten bewertet; das entspricht 30,89 € beim einfachen und 71,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 661 vergütet die Impulsanalyse und EKG-Ableitung zur Kontrolle eines bereits implantierten Herzschrittmachers, gegebenenfalls einschließlich eines Magnettests. Sie kommt bei den routinemäßigen oder anlassbezogenen Funktionskontrollen von Schrittmacherpatienten zur Anwendung, bei denen die abgegebenen Stimulationsimpulse und deren korrekte Wahrnehmung durch das EKG überprüft werden, um Fehlfunktionen, Sensing- oder Stimulationsprobleme sowie eine nachlassende Batteriekapazität rechtzeitig zu erkennen. Der optional durchgeführte Magnettest löst dabei einen definierten asynchronen Stimulationsmodus aus, über den unter anderem der Batteriezustand beurteilt werden kann. Die Leistung ist damit die klassische EKG-gestützte Schrittmacherkontrolle in der kardiologischen oder hausärztlichen Nachsorge und unterscheidet sich von einer reinen Ruhe-EKG-Ableitung durch die gezielte Auswertung der Schrittmacherimpulse.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 30,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 71,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 108,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 661 steht für „Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 661 ist mit 530 Punkten bewertet; das entspricht 30,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 71,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 661 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.