GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Phonokardiographische Untersuchung mit mindestens zwei verschiedenen Ableitpunkten in mehreren Frequenzbereichen – einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung sowie gegebenenfalls mit Karotispulskurve und/oder apexkardiographischer Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 660 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phonokardiographische Untersuchung mit mindestens zwei verschiedenen Ableitpunkten in mehreren Frequenzbereichen – einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung sowie gegebenenfalls mit Karotispulskurve und/oder apexkardiographischer Untersuchung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 303 Punkten bewertet; das entspricht 17,66 € beim einfachen und 40,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die phonokardiographische Untersuchung nach Nummer 660 erfasst Herztöne und -geräusche apparativ an mindestens zwei unterschiedlichen Ableitpunkten der Thoraxwand und in mehreren Frequenzbereichen, um eine differenzierte grafische Dokumentation der akustischen Herzaktivität zu erhalten. Sie wird eingesetzt, wenn ein auskultatorisch festgestelltes Herzgeräusch objektiviert, seiner Herkunft nach zugeordnet oder im zeitlichen Verlauf verfolgt werden soll, etwa zur Beurteilung von Klappenvitien oder zur Unterscheidung funktioneller von organischen Geräuschen. Durch die Aufzeichnung an mehreren Ableitpunkten und Frequenzbändern lässt sich das Punctum maximum eines Geräuschs sowie sein Frequenzspektrum genauer bestimmen als durch reine Auskultation. Die Leistung schließt eine dazugehörige Auswertung ein und stellt damit eine objektivierende Ergänzung zur klinischen Herzuntersuchung dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 660 steht für „Phonokardiographische Untersuchung mit mindestens zwei verschiedenen Ableitpunkten in mehreren Frequenzbereichen – einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung sowie gegebenenfalls mit Karotispulskurve und/oder apexkardiographischer Untersuchung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 660 ist mit 303 Punkten bewertet; das entspricht 17,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 660 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.