GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer – einschließlich Aufzeichnung und Auswertung
Die GOÄ-Ziffer 654 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer – einschließlich Aufzeichnung und Auswertung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 654 vergütet die Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer einschließlich Aufzeichnung und Auswertung. Die Leistung wird angewendet, wenn der Blutdruck über einen längeren Zeitraum, üblicherweise über einen vollen Tages- und Nachtzyklus, automatisiert in festgelegten Intervallen gemessen werden soll, um ein Bild des tatsächlichen Blutdruckverlaufs unter Alltagsbedingungen zu erhalten. In der Praxis kommt dies insbesondere bei der Abklärung einer Verdachtsdiagnose Bluthochdruck zum Einsatz, wenn Praxismessungen allein nicht ausreichen, etwa zur Unterscheidung zwischen tatsächlicher Hypertonie und rein situativ erhöhten Werten, oder zur Überprüfung der Wirksamkeit einer antihypertensiven Therapie über den Tagesverlauf. Voraussetzung für die Berechnung ist eine Messdauer von mindestens 18 Stunden; die Gebühr umfasst neben der eigentlichen Messung auch die Aufzeichnung der Einzelwerte und deren ärztliche Auswertung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 654 steht für „Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer – einschließlich Aufzeichnung und Auswertung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 654 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 654 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.