GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung mit reaktiver Hyperämiebelastung
Die GOÄ-Ziffer 642 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung mit reaktiver Hyperämiebelastung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 642 erweitert die Venenverschluss-plethysmographische Untersuchung nach Nummer 641 um eine zusätzliche reaktive Hyperämiebelastung. Sie wird angewendet, wenn neben der reinen venösen Abflusskapazität auch die arterielle Durchblutungsreserve unter Belastungsbedingungen beurteilt werden soll, indem nach einer kurzzeitigen arteriellen Drosselung die reaktive Mehrdurchblutung (Hyperämie) gemessen wird. Dieses Vorgehen kommt insbesondere zur kombinierten Beurteilung von arteriellem Einstrom und venösem Ausstrom zum Einsatz, etwa bei komplexen Durchblutungsstörungen, bei denen sowohl die arterielle als auch die venöse Komponente relevant ist. Im Unterschied zur einfachen Venenverschlussplethysmographie nach Nummer 641 liefert diese Ziffer damit zusätzliche Informationen über die Reaktionsfähigkeit der arteriellen Strombahn und ergänzt so die rein venöse Funktionsdiagnostik um eine arterielle Belastungskomponente.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 642 steht für „Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung mit reaktiver Hyperämiebelastung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 642 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 642 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.