GOÄ-Lexikon › Kapitel P: Sektionsleistungen
Mikroskopische Untersuchung von Organen (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je untersuchtes Organ
Die GOÄ-Ziffer 6015 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroskopische Untersuchung von Organen (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je untersuchtes Organ“ (Kapitel P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 6015 betrifft die mikroskopische Untersuchung von Organen wie Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz oder Lunge im Anschluss an eine innere Leichenschau, einschliesslich der Beurteilung des Befundes. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach der makroskopischen Leichenschau eine histologische, also mikroskopische, Aufarbeitung einzelner innerer Organe erforderlich ist, um Gewebeveraenderungen zu erkennen oder eine Diagnose zu untermauern, die makroskopisch allein nicht sicher zu stellen ist. Die Leistung umfasst dabei sowohl die technische mikroskopische Untersuchung als auch die fachliche Beurteilung des erhobenen Befundes. Sie ist von den Ziffern fuer die mikroskopische Untersuchung von Knochen sowie von Nerven, Rueckenmark oder Gehirn abzugrenzen, die eigene Ziffern fuer andere Gewebearten vorsehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 49,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 6015 steht für „Mikroskopische Untersuchung von Organen (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je untersuchtes Organ“ und gehört zu Kapitel P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 6015 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6015 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.