GOÄ-Lexikon › Kapitel P: Sektionsleistungen
Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose
Die GOÄ-Ziffer 6002 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose“ (Kapitel P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen und 428,99 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 6002 erfasst die vollstaendige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche, die am Ort der Exhumierung selbst durchgefuehrt wird, einschliesslich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose. Sie unterscheidet sich von der Grundziffer 6000 dadurch, dass die Untersuchung nicht unter regulaeren Bedingungen, sondern an einer zuvor exhumierten Leiche und direkt am Exhumierungsort stattfindet, was besondere organisatorische und untersuchungstechnische Rahmenbedingungen mit sich bringt. Inhaltlich entspricht der Untersuchungsumfang der vollstaendigen inneren Leichenschau nach 6000, die besondere Situation der Exhumierung und des Untersuchungsortes rechtfertigt jedoch eine eigene Ziffer. Sie kommt somit nur bei bereits bestatteten und wieder ausgehobenen Leichen zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 186,52 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 428,99 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 652,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 6002 steht für „Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose“ und gehört zu Kapitel P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 6002 ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 428,99 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6002 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.