GOÄ-Lexikon › Kapitel P: Sektionsleistungen
Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je Knochen
Die GOÄ-Ziffer 6016 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je Knochen“ (Kapitel P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 6016 vergueter die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen Knochens nach innerer Leichenschau, einschliesslich Beurteilung des Befundes, und wird je Knochen abgerechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn im Rahmen der postmortalen Diagnostik ein einzelner Knochen histologisch untersucht werden muss, etwa zur Klaerung knoechener Veraenderungen, die makroskopisch nicht abschliessend beurteilbar sind. Da die Abrechnung ausdruecklich je Knochen erfolgt, ist die Ziffer fuer jeden einzeln untersuchten Knochen gesondert anzusetzen. Werden vier oder mehr Knochen untersucht, greift nicht mehr die Einzelabrechnung nach 6016, sondern die eigens dafuer vorgesehene Ziffer 6017. Von der Untersuchung von Weichteilorganen nach Nummer 6015 unterscheidet sich 6016 durch den ausschliesslichen Bezug auf knoechernes Gewebe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 6016 steht für „Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je Knochen“ und gehört zu Kapitel P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 6016 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6016 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.