GOÄ-Lexikon › Kapitel P: Sektionsleistungen
Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes
Die GOÄ-Ziffer 6017 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes“ (Kapitel P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 1045 Punkten bewertet; das entspricht 60,91 € beim einfachen und 140,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 6017 erfasst die mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau, einschliesslich Beurteilung des Befundes. Sie ist die Sammelziffer fuer eine ausgedehntere Knochenuntersuchung und loest ab einer bestimmten Anzahl untersuchter Knochen die Einzelabrechnung nach Nummer 6016 ab: Statt vier oder mehr Knochen einzeln nach 6016 abzurechnen, wird bei dieser Fallkonstellation die eine Sammelziffer 6017 angesetzt. Sie kommt somit bei umfangreicheren postmortalen Skelettuntersuchungen zur Anwendung, etwa wenn mehrere Knochen zur Klaerung einer Fragestellung histologisch untersucht werden muessen. Die Abgrenzung zu 6016 ergibt sich unmittelbar aus der Anzahl der tatsaechlich mikroskopisch untersuchten Knochen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 60,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 140,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 213,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 6017 steht für „Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes“ und gehört zu Kapitel P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 6017 ist mit 1045 Punkten bewertet; das entspricht 60,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 140,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6017 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.