GOÄ-Lexikon › Kapitel P: Sektionsleistungen
Makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark) einer Leiche – einschließlich Organschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose
Die GOÄ-Ziffer 6010 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark) einer Leiche – einschließlich Organschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose“ (Kapitel P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 6010 erfasst die makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems, also von Gehirn und Rueckenmark, einer Leiche, einschliesslich des zugehoerigen Organschauberichts. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen oder im Anschluss an eine Leichenschau gezielt das Zentralnervensystem makroskopisch, also mit blossem Auge beziehungsweise ohne mikroskopische Aufarbeitung, begutachtet wird, etwa zur Klaerung neuropathologischer Fragestellungen im Zusammenhang mit der Todesursache. Sie ist als eigenstaendige, organspezifische Zusatzleistung zu verstehen, die neben der allgemeinen inneren Leichenschau gesondert erbracht und dokumentiert wird. Von den mikroskopischen Untersuchungen des Nervensystems, die unter eigenen Ziffern erfasst sind, unterscheidet sie sich durch den rein makroskopischen Charakter der Begutachtung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 6010 steht für „Makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark) einer Leiche – einschließlich Organschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose“ und gehört zu Kapitel P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 6010 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6010 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.