GOÄ-LexikonKapitel P: Sektionsleistungen

GOÄ-Ziffer 6003: Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder…

Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt – einschließlich Leichenschaubericht und pathologischanatomischer Diagnose

Die GOÄ-Ziffer 6003 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt – einschließlich Leichenschaubericht und pathologischanatomischer Diagnose“ (Kapitel P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 6003 vergueter die innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Koerperhoehlen beschraenkt, ebenfalls einschliesslich Leichenschaubericht. Sie ist die eingeschraenkte Variante gegenueber der vollstaendigen inneren Leichenschau nach Nummer 6000: Statt der systematischen Untersuchung aller Koerperhoehlen und Organe wird hier gezielt nur ein Teilbereich der Leiche oder eine einzelne Koerperhoehle untersucht, etwa wenn die Fragestellung nur einen begrenzten Bereich betrifft oder eine vollstaendige Obduktion nicht erforderlich beziehungsweise nicht moeglich ist. Die Abgrenzung zur vollstaendigen Leichenschau ergibt sich somit unmittelbar aus dem eingeschraenkten Untersuchungsumfang, waehrend Berichtspflicht und Dokumentationsanspruch strukturell denen der vollstaendigen Leichenschau entsprechen.

Gebühren und Steigerungssatz

739 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,07 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach99,07 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach150,76 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6003

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 6003?

Die GOÄ-Ziffer 6003 steht für „Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt – einschließlich Leichenschaubericht und pathologischanatomischer Diagnose“ und gehört zu Kapitel P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 6003?

Die GOÄ-Ziffer 6003 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 6003 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 6003?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6003 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.