GOÄ-Lexikon › Kapitel P: Sektionsleistungen
Vollständige innere Leichenschau – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose
Die GOÄ-Ziffer 6000 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vollständige innere Leichenschau – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose“ (Kapitel P. Sektionsleistungen). Sie ist mit 1710 Punkten bewertet; das entspricht 99,67 € beim einfachen und 229,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 6000 erfasst die vollstaendige innere Leichenschau einschliesslich der Erstellung des Leichenschauberichts und der pathologisch-anatomischen Diagnose. Sie beschreibt damit die klassische, vollstaendige Obduktion, bei der die Koerperhoehlen eroeffnet und die inneren Organe systematisch untersucht werden, mit dem Ziel, eine abschliessende pathologisch-anatomische Diagnose zur Todesursache oder zum Krankheitsverlauf zu stellen. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Untersuchung auch die schriftliche Dokumentation in Form des Leichenschauberichts. Sie ist die Grundziffer fuer die vollstaendige innere Leichenschau und dient als Bezugspunkt fuer verwandte, aber eingeschraenktere Ziffern wie die auf Teile der Leiche oder einzelne Koerperhoehlen beschraenkte Leichenschau.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 99,67 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 229,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 348,85 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 6000 steht für „Vollständige innere Leichenschau – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose“ und gehört zu Kapitel P. Sektionsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 6000 ist mit 1710 Punkten bewertet; das entspricht 99,67 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 229,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 6000 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.