GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5812: Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder…

Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion

Die GOÄ-Ziffer 5812 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 19,93 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5812 betrifft die Orthovolt- (100 bis 400 kV Roentgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, abgerechnet je Fraktion. Sie kommt bei benignen Indikationen zur Anwendung, bei denen eine Bestrahlung mit diesen Energiebereichen medizinisch angezeigt ist, etwa zur Entzuendungshemmung oder Wachstumsbeeinflussung gutartiger Prozesse. Wird hingegen mit einem Telecaesiumgeraet wegen einer boesartigen Erkrankung bestrahlt, ist nicht 5812, sondern eine andere, dafuer vorgesehene Ziffer anzusetzen; die Legende stellt damit klar, dass die Indikation gutartig sein muss und die Geraeteart beziehungsweise die Boesartigkeit der Erkrankung ueber die richtige Zuordnung entscheidet. Die Abrechnung erfolgt je einzelner Fraktion innerhalb der Bestrahlungsserie, analog zu anderen Bestrahlungsziffern dieses Abschnitts.

Gebühren und Steigerungssatz

190 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,07 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach19,93 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach27,69 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bei Bestrahlung mit einem Telecaesiumgerät wegen einer bösartigen Erkrankung ist die Leistung nach Nummer 5812 je Fraktion zweimal berechnungsfähig

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5812

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5812?

Die GOÄ-Ziffer 5812 steht für „Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5812?

Die GOÄ-Ziffer 5812 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5812 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 19,93 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5812?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5812 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.