GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 5812 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 19,93 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5812 betrifft die Orthovolt- (100 bis 400 kV Roentgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, abgerechnet je Fraktion. Sie kommt bei benignen Indikationen zur Anwendung, bei denen eine Bestrahlung mit diesen Energiebereichen medizinisch angezeigt ist, etwa zur Entzuendungshemmung oder Wachstumsbeeinflussung gutartiger Prozesse. Wird hingegen mit einem Telecaesiumgeraet wegen einer boesartigen Erkrankung bestrahlt, ist nicht 5812, sondern eine andere, dafuer vorgesehene Ziffer anzusetzen; die Legende stellt damit klar, dass die Indikation gutartig sein muss und die Geraeteart beziehungsweise die Boesartigkeit der Erkrankung ueber die richtige Zuordnung entscheidet. Die Abrechnung erfolgt je einzelner Fraktion innerhalb der Bestrahlungsserie, analog zu anderen Bestrahlungsziffern dieses Abschnitts.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 19,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 27,69 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5812 steht für „Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5812 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 19,93 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5812 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.