GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 5835 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,59 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Der Zuschlag nach Nummer 5835 wird zur Grundleistung 5834 berechnet, wenn die Telekobaltbestrahlung mit einem Grossfeld oder mit mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern erfolgt, und ebenfalls je Fraktion abgerechnet. Er bildet damit den erhoehten technischen und planerischen Aufwand ab, der entsteht, wenn die einfache Konstellation von bis zu zwei Feldern gemaess 5834 ueberschritten wird, etwa weil das Zielvolumen groesser ist oder aus mehreren Richtungen bestrahlt werden muss. Die Ziffer ist stets akzessorisch zu 5834 zu verstehen: Ohne die Grundleistung der Telekobaltbestrahlung kann der Zuschlag nicht eigenstaendig angesetzt werden. Massgeblich fuer die Abgrenzung zur einfachen Feldkonstellation ist allein die tatsaechliche Zahl beziehungsweise Groesse der verwendeten Eintrittsfelder.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 12,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 17,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5835 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5835 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,59 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5835 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.