GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern – gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen –, je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 5834 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern – gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen –, je Fraktion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen und 75,54 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5834 erfasst die Bestrahlung mittels Telekobaltgeraet mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern, gegebenenfalls unter Verwendung vorgefertigter, wiederverwendbarer Abschirmungs- oder Formhilfen zur Feldgestaltung. Sie beschreibt damit die Standardsituation einer Telekobalttherapie mit ueberschaubarer Feldzahl, wie sie bei vielen klassischen Bestrahlungsindikationen vorkommt. Die Begrenzung auf bis zu zwei Eintrittsfelder grenzt die Ziffer von aufwendigeren Bestrahlungssituationen mit mehr Feldern oder Grossfeldtechnik ab, fuer die der gesonderte Zuschlag nach Nummer 5835 vorgesehen ist. 5834 bildet somit die Grundleistung der Telekobaltbestrahlung ab, waehrend zusaetzlicher technischer Mehraufwand durch komplexere Feldanordnungen ueber den Zuschlag gesondert vergueter wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 41,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 75,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 104,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5834 steht für „Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern – gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen –, je Fraktion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5834 ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 75,54 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5834 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.