GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 5805 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5805 vergueter die Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, abgerechnet je Fraktion, also je einzelner Bestrahlungssitzung innerhalb einer Bestrahlungsserie. Sie kommt zum Einsatz, wenn oberflaechennahe Zielvolumina mit Elektronenstrahlung behandelt werden, deren physikalische Eigenschaften eine begrenzte Eindringtiefe und damit eine gezielte Schonung tiefer liegender Strukturen ermoeglichen. Da die Abrechnung je Fraktion erfolgt, wird die Ziffer fuer jede einzelne Bestrahlungssitzung innerhalb des Behandlungszyklus erneut angesetzt, nicht einmalig fuer die gesamte Serie. Die Leistung betrifft die eigentliche Bestrahlungsdurchfuehrung und ist von der vorbereitenden Planung ebenso zu unterscheiden wie von Behandlungen mit anderen Strahlenarten oder -energien, die unter eigenen Ziffern des Kapitels erfasst sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5805 steht für „Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5805 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5805 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.