GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5806: Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen…

Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion 2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung

Die GOÄ-Ziffer 5806 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion 2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 209,83 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5806 erfasst die Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, ebenfalls abgerechnet je Fraktion. Im Unterschied zur Nummer 5805, die eine begrenzte, lokale Elektronenbestrahlung beschreibt, betrifft 5806 die grossflaechige beziehungsweise vollstaendige Bestrahlung der Koerperoberflaeche, etwa bei diffusen, die gesamte Haut betreffenden Krankheitsbildern. Der erhoehte technische und zeitliche Aufwand einer solchen Ganzhautbestrahlung im Vergleich zur begrenzten Feldbestrahlung rechtfertigt die eigene Ziffer. Auch hier wird je einzelner Bestrahlungssitzung abgerechnet, sodass die Leistung ueber die gesamte Serie hinweg mehrfach ansetzbar ist. Von der reinen Ortho- oder Hochvoltstrahlenbehandlung mit anderen Strahlenarten ist 5806 durch die spezifische Verwendung schneller Elektronen sowie den Ganzhautbezug abzugrenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

2000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach116,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach209,83 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach291,44 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5806

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5806?

Die GOÄ-Ziffer 5806 steht für „Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion 2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5806?

Die GOÄ-Ziffer 5806 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5806 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 209,83 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5806?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5806 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.