GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5810: Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung…

Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5812 und 5813, je Bestrahlungsserie Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5810 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation

Die GOÄ-Ziffer 5810 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5812 und 5813, je Bestrahlungsserie Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5810 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5810 vergueter die Erstellung eines Bestrahlungsplans, der der eigentlichen Strahlenbehandlung nach den Nummern 5812 und 5813 vorausgeht. Sie wird je Bestrahlungsserie angesetzt, also einmal fuer die gesamte geplante Abfolge von Fraktionen, nicht je einzelner Sitzung. Inhaltlich umfasst die Leistung die planerische Vorbereitung der Strahlentherapie, etwa Festlegung von Zielvolumen, Feldern und Dosisverteilung, bevor die eigentliche Behandlung nach den genannten Nummern beginnt. Damit ist 5810 klar von der Durchfuehrung der Bestrahlung selbst getrennt: Sie deckt die konzeptionelle und rechnerische Vorarbeit ab, waehrend 5812 und 5813 die tatsaechliche Applikation der Strahlendosis je Fraktion vergueten. Die Ziffer ist folglich nur im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Behandlung nach diesen beiden Nummern sinnvoll.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach20,98 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach29,14 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5810

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5810?

Die GOÄ-Ziffer 5810 steht für „Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5812 und 5813, je Bestrahlungsserie Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5810 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5810?

Die GOÄ-Ziffer 5810 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5810 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5810?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5810 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.