GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 564 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 9,55 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 564 vergütet die Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung und bildet damit das Gegenstück zu Nummer 563, die nur ein einzelnes Feld erfasst. Sie kommt zur Anwendung, wenn in einer Behandlungssitzung mehr als ein Hautareal mittels Quarzlampe unter Druckapplikation bestrahlt werden muss, etwa bei mehreren getrennt liegenden dermatologischen Herden. Die Leistung wird unabhängig von der genauen Anzahl der bestrahlten Felder einmal je Sitzung angesetzt, sofern mindestens zwei Felder behandelt werden. Eine gesonderte amtliche Bestimmung ist in der Legende nicht angegeben, sodass sich die Abgrenzung zu Nummer 563 allein aus der Anzahl der in derselben Sitzung bestrahlten Hautfelder ergibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 9,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 13,26 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 564 steht für „Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 564 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,55 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 564 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.