GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
Die GOÄ-Ziffer 561 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen und 3,25 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 561 betrifft die Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht. Im Gegensatz zur allgemeinen UV-Behandlung nach Nummer 560 wird hier gezielt ein einzelnes, klar abgegrenztes Hautareal mit UV-Licht bestrahlt, um dort einen therapeutischen Reiz auszulösen, etwa bei umschriebenen entzündlichen oder schuppenden Hauterkrankungen. Die Anwendung dient der lokalen Reizsetzung an einer definierten Stelle und unterscheidet sich damit von Nummer 562, bei der mehrere umschriebene Hautbezirke in derselben Sitzung behandelt werden. Laut der zu Nummer 562 angegebenen amtlichen Bestimmung sind die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 nicht nebeneinander berechnungsfähig, sodass bei einer Behandlungssitzung nur eine dieser Reizbestrahlungsleistungen abgerechnet werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,81 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 4,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 561 steht für „Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 561 ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,25 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 561 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.