GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 567 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 9,55 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 567 vergütet die Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung. Gemeint ist eine Lichttherapie, bei der gezielt ein eingeschränkter Wellenlängenbereich des UV-Spektrums zur Anwendung kommt, etwa zur Behandlung chronischer Hauterkrankungen, bei denen ein selektiver Spektralbereich therapeutisch wirksamer beziehungsweise nebenwirkungsärmer ist als eine Breitbandbestrahlung. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung. Von der Photochemotherapie nach Nummer 565 unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass keine vorherige photosensibilisierende Substanz appliziert wird, sondern allein die Auswahl eines eingeengten UV-Spektrums die Behandlung kennzeichnet. Von der Phototherapie des Neugeborenen (Nummer 566) grenzt sie sich durch die tagesunabhängige, sitzungsbezogene Abrechnung sowie die fehlende Beschränkung auf Neugeborene ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 9,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 13,26 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 567 steht für „Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 567 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,55 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 567 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.