GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 562 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,83 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 562 vergütet die Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung und stellt damit die Erweiterung der Einzelbehandlung nach Nummer 561 auf mehr als einen Hautbezirk dar. Sie kommt zum Einsatz, wenn in derselben Sitzung mehrere klar abgegrenzte Hautareale gezielt mit UV-Licht bestrahlt werden sollen, etwa bei mehrherdigen entzündlichen oder schuppenden Hautveränderungen. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind: Wird in einer Sitzung nach Nummer 562 abgerechnet, dürfen die anderen genannten UV-Behandlungsleistungen nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Die Abgrenzung zu Nummer 561 liegt allein in der Anzahl der behandelten Hautbezirke.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 4,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 6,70 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 562 steht für „Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 562 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,83 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 562 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.