GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 562: Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit…

Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 562 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,83 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 562 vergütet die Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung und stellt damit die Erweiterung der Einzelbehandlung nach Nummer 561 auf mehr als einen Hautbezirk dar. Sie kommt zum Einsatz, wenn in derselben Sitzung mehrere klar abgegrenzte Hautareale gezielt mit UV-Licht bestrahlt werden sollen, etwa bei mehrherdigen entzündlichen oder schuppenden Hautveränderungen. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind: Wird in einer Sitzung nach Nummer 562 abgerechnet, dürfen die anderen genannten UV-Behandlungsleistungen nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Die Abgrenzung zu Nummer 561 liegt allein in der Anzahl der behandelten Hautbezirke.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach4,83 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach6,70 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 562

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 562?

Die GOÄ-Ziffer 562 steht für „Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 562?

Die GOÄ-Ziffer 562 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 562 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,83 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 562?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 562 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.