GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 566: Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag

Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag

Die GOÄ-Ziffer 566 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 52,46 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 566 erfasst die Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag. Sie betrifft die Behandlung der neonatalen Hyperbilirubinämie (Neugeborenengelbsucht) mittels Lichttherapie, bei der das Neugeborene über einen bestimmten Zeitraum einer speziellen Bestrahlung ausgesetzt wird, um den Bilirubinabbau in der Haut zu fördern. Die Abrechnung erfolgt tagesbezogen und nicht je Sitzung, sodass unabhängig von der Anzahl der Bestrahlungsphasen an einem Behandlungstag die Leistung einmal je Tag berechnet wird. Die Beschränkung auf Neugeborene grenzt die Ziffer klar von den übrigen Phototherapie- und UV-Behandlungsleistungen ab, die sich an Patienten aller Altersgruppen richten. Weitere Bestimmungen zu Dauer oder Wellenlänge sind in der Legende nicht enthalten.

Gebühren und Steigerungssatz

500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,14 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach52,46 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach72,86 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 566

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 566?

Die GOÄ-Ziffer 566 steht für „Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 566?

Die GOÄ-Ziffer 566 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 566 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 52,46 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 566?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 566 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.