GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 566 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 52,46 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 566 erfasst die Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag. Sie betrifft die Behandlung der neonatalen Hyperbilirubinämie (Neugeborenengelbsucht) mittels Lichttherapie, bei der das Neugeborene über einen bestimmten Zeitraum einer speziellen Bestrahlung ausgesetzt wird, um den Bilirubinabbau in der Haut zu fördern. Die Abrechnung erfolgt tagesbezogen und nicht je Sitzung, sodass unabhängig von der Anzahl der Bestrahlungsphasen an einem Behandlungstag die Leistung einmal je Tag berechnet wird. Die Beschränkung auf Neugeborene grenzt die Ziffer klar von den übrigen Phototherapie- und UV-Behandlungsleistungen ab, die sich an Patienten aller Altersgruppen richten. Weitere Bestimmungen zu Dauer oder Wellenlänge sind in der Legende nicht enthalten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 52,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 72,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 566 steht für „Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 566 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 52,46 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 566 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.