GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Q uantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts – einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen
Die GOÄ-Ziffer 5606 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Q uantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts – einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 94,43 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts, einschließlich der zugehörigen Berechnungen. Sie wird angewendet, wenn vor oder im Rahmen einer nuklearmedizinischen Radionuklidtherapie die exakt zu applizierende Aktivitätsmenge patientenindividuell berechnet werden muss, um eine an den jeweiligen Patienten angepasste Dosis sicherzustellen. Die Leistung ist nur berechnungsfähig, wenn ihr eine Leistung nach den Nummern 5600, 5603 oder den weiteren dort genannten Therapieziffern zugrunde liegt, sie setzt also eine tatsächlich durchgeführte oder geplante Radionuklidtherapie voraus und stellt keine eigenständige, von einer Therapieleistung losgelöste Berechnungsposition dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 94,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 131,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5606 steht für „Q uantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts – einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5606 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 94,43 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5606 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.