GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Posttherapeutische Bestimmung von Herddosen – einschließlich Berechnungen auf Grund von Messungen der Kinetik der Therapieradioaktivität
Die GOÄ-Ziffer 5607 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Posttherapeutische Bestimmung von Herddosen – einschließlich Berechnungen auf Grund von Messungen der Kinetik der Therapieradioaktivität“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1620 Punkten bewertet; das entspricht 94,43 € beim einfachen und 169,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5607 erfasst die posttherapeutische Bestimmung von Herddosen im Rahmen einer nuklearmedizinischen Radiojodtherapie oder vergleichbaren Therapieradioaktivitaet, einschliesslich der rechnerischen Auswertung von Messungen zur Kinetik der applizierten Aktivitaet im Zielgewebe. Sie wird angesetzt, um nach erfolgter Therapie zu ermitteln, welche Strahlendosis tatsaechlich am Zielorgan angekommen ist, etwa zur Dokumentation des Therapieerfolgs oder zur Planung einer eventuellen Nachbehandlung. Wesentliche Abrechnungsvoraussetzung ist, dass zuvor bereits eine Leistung nach den Nummern 5600, 5603 oder den dort genannten benachbarten Ziffern erbracht wurde; ohne eine solche vorausgehende Therapieleistung ist 5607 nicht eigenstaendig berechnungsfaehig. Die Ziffer steht damit funktional als Nachsorge- und Kontrollleistung zur eigentlichen Radiotherapie und darf nicht mit der urspruenglichen Dosisplanung verwechselt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 94,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 169,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 236,06 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5607 steht für „Posttherapeutische Bestimmung von Herddosen – einschließlich Berechnungen auf Grund von Messungen der Kinetik der Therapieradioaktivität“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5607 ist mit 1620 Punkten bewertet; das entspricht 94,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 169,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5607 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.