GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen oder Antikörpern
Die GOÄ-Ziffer 5605 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen oder Antikörpern“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 236,06 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen oder Antikörpern. Sie wird angewendet, wenn ein Tumorleiden mittels systemisch verabreichter, radioaktiv gekoppelter Trägersubstanzen behandelt wird, die sich aufgrund ihrer Stoffwechseleigenschaften oder ihrer Bindung an spezifische Rezeptoren beziehungsweise Antigene gezielt im Tumorgewebe anreichern und dort ihre strahlentherapeutische Wirkung entfalten. Im Gegensatz zu den auf ein bestimmtes Organsystem beschränkten Therapien wie der Radiojod- oder Radiophosphortherapie erlaubt dieses Verfahren eine gezielte Behandlung unterschiedlichster Tumorentitäten, je nachdem welche metabolische Eigenschaft oder welcher Rezeptor beziehungsweise welches Antigen als Zielstruktur genutzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 236,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 327,87 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5605 steht für „Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen oder Antikörpern“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5605 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 236,06 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5605 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.