GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen
Die GOÄ-Ziffer 5462 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 230,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer steht für die Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile einschließlich der zugehörigen Blutaktivitätsbestimmungen. Sie wird angewendet, wenn beispielsweise die Überlebensdauer von Erythrozyten oder anderen zellulären Blutbestandteilen untersucht werden soll, etwa zur Abklärung von hämolytischen Prozessen oder Blutbildungsstörungen, indem markierte Zellen über einen längeren Zeitraum im Blut verfolgt und wiederholt gemessen werden. Die Ziffer bildet damit die Grundlage der Untersuchungsreihe, zu der als Zuschlag die Bestimmung des Abbauorts nach Nummer 5463 sowie die regionale beziehungsweise ganzkörperbezogene Auswertung nach den Nummern 5465 und 5466 hinzutreten können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 128,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 230,82 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 320,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5462 steht für „Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5462 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 230,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5462 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.