GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Funktionsszintigraphie – einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z. B. von Transitzeiten, Impulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus Erster-Radionuklid-Passage)
Die GOÄ-Ziffer 5473 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Funktionsszintigraphie – einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z. B. von Transitzeiten, Impulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus Erster-Radionuklid-Passage)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 94,43 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Funktionsszintigraphie einschließlich Sequenzszintigraphie sowie die Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus Regionen von Interesse (ROI) mit quantifizierender Berechnung. Sie wird angewendet, wenn der zeitliche Verlauf der Tracer-Anreicherung in einem definierten Bereich dynamisch erfasst und rechnerisch ausgewertet werden soll, etwa zur Beurteilung von Durchblutungs- oder Transportfunktionen über die Zeit. Die Leistung ist neben den Leistungen nach den Nummern 5460 und 5481 nicht berechnungsfähig, sodass bei gleichzeitigem Vorliegen dieser Untersuchungsansätze im selben Untersuchungsgang nur eine der Leistungen angesetzt werden kann und keine parallele Abrechnung der gefäßbezogenen Untersuchung nach 5460 oder der dort genannten Leistung nach 5481 erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 94,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 131,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5473 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5473 steht für „Funktionsszintigraphie – einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z. B. von Transitzeiten, Impulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus Erster-Radionuklid-Passage)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5473 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 94,43 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5473 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.