GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5463: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des…

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des Abbauorts Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben mit Radiogallium, markierten Eiweissen, Zellen oder monoklonalen Antikörpern

Die GOÄ-Ziffer 5463 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des Abbauorts Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben mit Radiogallium, markierten Eiweissen, Zellen oder monoklonalen Antikörpern“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 52,46 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer ist als Zuschlag zur Leistung nach Nummer 5462 ausgestaltet und wird berechnet, wenn zusätzlich zur Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile auch der Ort des Abbaus dieser Zellen ermittelt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn die reine Kinetikmessung nach 5462 um die Lokalisation erweitert werden soll, an der die untersuchten Blutbestandteile abgebaut werden, etwa zur Unterscheidung zwischen Milz-, Leber- oder anderem Abbauort bei hämolytischen Erkrankungen. Der Zuschlagscharakter bedeutet, dass diese Leistung nur zusätzlich zu einer bereits erbrachten Grundleistung nach Nummer 5462 und nicht eigenständig berechnet werden kann.

Gebühren und Steigerungssatz

500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,14 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach52,46 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach72,86 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5463

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5463?

Die GOÄ-Ziffer 5463 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des Abbauorts Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben mit Radiogallium, markierten Eiweissen, Zellen oder monoklonalen Antikörpern“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5463?

Die GOÄ-Ziffer 5463 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5463 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 52,46 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5463?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5463 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.