GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder Kop f und/oder Extremitäten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite
Die GOÄ-Ziffer 5461 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder Kop f und/oder Extremitäten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 230,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die szintigraphische Untersuchung von Lymphabflussgebieten an Stamm und/oder Kopf und/oder Extremitäten, gegebenenfalls einschließlich weiterer betroffener Areale. Sie wird angewendet, wenn der Lymphabfluss aus einer bestimmten Körperregion dargestellt werden soll, etwa zur Abklärung eines Lymphödems, zur Suche nach Abflussstörungen oder im Rahmen der Beurteilung des Lymphsystems vor oder nach chirurgischen Eingriffen. Die Untersuchung erfolgt durch Applikation eines radioaktiv markierten Tracers in das betroffene Gewebe und Verfolgung seines Transports über die Lymphbahnen, wodurch sich Aussagen über Durchgängigkeit und Funktion des Lymphabflusses der jeweiligen Körperregion treffen lassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 128,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 230,82 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 320,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5461 steht für „Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder Kop f und/oder Extremitäten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5461 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 230,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5461 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.